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OLG Hamburg, 26.09.2012 - 12 UF 193/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hamburg-St. Georg, 22.07.2011 - 986 F 426/10
- OLG Hamburg, 26.09.2012 - 12 UF 193/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.07.2008 - XII ZR 150/06
Darlegungs- und Beweislast und Umfang der Amtsaufklärung im Verfahren der …
Auszug aus OLG Hamburg, 26.09.2012 - 12 UF 193/11
Zudem schließt die Regelannahme, dass ein Zusammenleben für längere Zeit das Tragen tatsächlicher Verantwortung ergibt, einzelfallgerechte Lösungen beispielsweise bei einem Getrenntleben der Eltern nicht aus; vielmehr ist zu prüfen, ob der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat und in einer Weise wahrnimmt, die auf Dauer angelegt erscheint (vgl. BT-Drucks. aaO., BGH, Entsch. v. 30.7.2008 zu XII ZR 150/06, zitiert bei Juris).Der Antragsteller, dem insoweit die Darlegungslast obliegt (vgl. BGH, FamRZ 2008 S. 1821), hat keine objektiven Umstände mehr vorgetragen, die gegen eine sozial-familiäre Beziehung sprechen und denen das Gericht noch nachgehen müsste.
- Drs-Bund, 14.01.2004 - BT-Drs 15/2353
Auszug aus OLG Hamburg, 26.09.2012 - 12 UF 193/11
Soweit in § 1600 Abs. 4 S. 1, 2 BGB davon ausgegangen wird, dass eine sozial-familiäre Beziehung besteht, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt, und eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel vorliegt, wenn der rechtliche Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, so ist darauf hinzuweisen, dass höchstrichterlich nicht eingegrenzt ist, welche Zeitdauer für ein "längeres Zusammenleben" verstrichen sein muss, vielmehr sich dies nach der Gesetzesbegründung gemäß den Umständen des Einzelfalls zu bemessen hat (vgl. BT-Drucks. 15/2353 S. 11).